• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    01.04.2020
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    JagdundNatur.TV Medien und Beteiligung GmbH
  • GZ
    KOA 1.988/20-014

Feststellung einer Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage des Berichts hinsichtlich der Förderung europäischer Werke

Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die JagdundNatur. TV Medien und Beteiligung GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „JagdundNatur.TV“ die Bestimmung des § 40 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass der KommAustria für das Jahr 2018 keine Aufstellung der nach § 40 Abs. 1 AMD-G getroffenen Maßnahmen binnen der von ihr gesetzten Frist übermittelt wurde.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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