1. Die KommAustria hat die Beschwerde der minderjährigen A, vertreten durch ihre Pflegeeltern B und C, hinsichtlich der im von der Red Bull Media House GmbH veranstalteten Fernsehprogramm „Servus TV“ am 02.08.2018 ab 21:15 Uhr ausgestrahlten Sendung „Im Kontext: Pflegekinder in Österreich – wenn Eltern zur Gefahr werden“ gemäß § 9 AVG iVm den §§ 60, 61 Abs. 1 Z 1 iVm §§ 30 Abs. 1 und 41 Abs. 1 und 5 AMD-G als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde der B und des C hinsichtlich der im von der Red Bull Media House GmbH veranstalteten Fernsehprogramm „Servus TV“ am 02.08.2018 ab 21:15 Uhr ausgestrahlten Sendung „Im Kontext: Pflegekinder in Österreich – wenn Eltern zur Gefahr werden“ wurde gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 Z 1 iVm §§ 30 Abs. 1 und 41 Abs. 1 und 5 AMD-G als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"