1. Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass das Land Steiermark die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie
a) den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Dein Land Steiermark“ unter der URL https://www.youtube.com/user/SteiermarkServer zumindest seit dem 13.02.2009 bereitstellt,
sowie
b) den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Deine Steiermark Politik“ unter der URL https://www.youtube.com/channel/UCiDVxnaTjyVkwGIX5Gx681w von 08.03.2018 bis zumindest 14.02.2019 bereitstellt
ohne ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt zu haben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“