1. Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass das Land Steiermark die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie
a) den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Dein Land Steiermark“ unter der URL https://www.youtube.com/user/SteiermarkServer zumindest seit dem 13.02.2009 bereitstellt,
sowie
b) den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Deine Steiermark Politik“ unter der URL https://www.youtube.com/channel/UCiDVxnaTjyVkwGIX5Gx681w von 08.03.2018 bis zumindest 14.02.2019 bereitstellt
ohne ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt zu haben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF