Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Speed net Betriebs GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft in Niederleuthnerstrasse 15, A-3830 Waidhofen/Thaya, zu verantworten, dass diese es im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 unterlassen hat, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des Fernsehprogramms "Infokanal (Speed net Betriebs GmbH)" vorzunehmen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.