• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    03.03.2021
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert#Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 12.064/21-002

Beschwerden gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G

Die KommAustria hat die Beschwerden gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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