Die KommAustria hat gemäß § 38 letzter Satz des AVG das gegen die Twitter International Unlimited Company (vormals Twitter International Company) eingeleitete Verfahren zur bescheidmäßigen Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages gemäß
§ 35 Abs. 12 KOG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-376/22 über das ihm mit Beschluss des VwGH vom 24.05.2022, Ro 2021/03/0032-0034, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.