Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er am 29.01.2021 in der im regionalen Hörfunkprogramm "Radio Niederösterreich" von 09:00 bis 10:00 Uhr ausgestrahlten Sendung "Radio Niederösterreich am Vormittag" Produktplatzierung für die niederösterreichischen Elektrofachhändler ausgestrahlt hat, ohne dies
a. zu Beginn der Sendung um ca. 09:05:07 Uhr und
b. am Ende der Sendung um ca. 10:00 Uhr
zu kennzeichnen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"