• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    25.04.2022
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.965/22-007

Straferkenntnis wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Stadtwerke Kufstein GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die Stadtwerke Kufstein GmbH der KommAustria binnen der gesetzten Frist von drei Werktagen keine Aufzeichnungen des Programms „RegioTV Kufstein (Infokanal)“ vom 25.03.2021, von 10:00 bis 12:00 Uhr, vorgelegt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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