Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Red Bull Media House GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Red Bull TV Mediathek“ die Bestimmung des § 40 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass im Jahr 2021 in der Präsentation des Sendungskataloges die europäischen Werke gegenüber anderen Werken nicht angemessen durch eine eindeutige Kennzeichnung hervorgehoben wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes