Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Elektrizitätswerke Frastanz Gesellschaft m.b.H. als Veranstalterin des Kabelfernsehprogramms „Dreischwesternkanal“ die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 3. Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Änderungen ihrer Eigentumsverhältnisse durch Reduzierung des Gesellschaftsanteils von Ing. Werner Gort auf 2,941 % und durch Erhöhung des Gesellschaftsanteils von Dipl.-Ing. Hansjörg Gort auf 2,352 % nicht bis zum 31.12.2021 der Regulierungsbehörde bekanntgegeben hat und insoweit für das Jahr 2021 keine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 3. Satz AMD-G genannten Daten an die KommAustria erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes