Die KommAustria hat auf Antrag der Klassik Radio Austria GmbH gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid der KommAustria vom 22.03.2016, KOA 1.414/16-003, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 27.12.2018, KOA 1.414/18-007, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „SALZBURG 5 (Nonntal) 99,8 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Standortänderung nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes bewilligt wird.
Der Name der Übertragungskapazität lautet nunmehr „SALZBURG 10 (Liefering) 99,8 MHz“.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“