Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter aufgrund eines Werbebeobachtungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die N & C Privatradio Betriebs GmbH als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet "Stadt Salzburg 94,0 MHz" ausgestrahlten Hörfunkprogramms "Energy (Salzburg)" die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 27.06.2019
a. um ca. 07:02:24 Uhr,
b. um ca. 07:46:14 Uhr,
c. um ca. 08:02:21 Uhr und
d. um ca. 08:45:23 Uhr
Werbung jeweils nicht eindeutig durch akustische Trennmittel von den sonstigen Programmteilen getrennt hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von der N & C Privatradio Betriebs GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.12.2021, W194 2232965-1/5E, als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis wurde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der VwGH hat die von der N & C Privatradio Betriebs GmbH gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision mit Beschluss vom 05.05.2022, Ra 2022/03/0039-3, zurückgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“