Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der schau Media Wien GesmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft zu verantworten, dass diese ihre Tätigkeit im Hinblick auf den unter https://www.instagram.com/kurier.tv/ zumindest seit 14.09.2021 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „KURIER TV Instagram“ nicht binnen zwei Monaten nach deren Aufnahme bei der Regulierungsbehörde KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.