Die KommAustria hat auf Antrag der M4TV GmbH gemäß § 12 und § 25 Abs. 3 AMD-G in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 die Übertragungskapazität „AMSTETTEN 1 (Kollmitzberg) Kanal 54“ und gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2a TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G die gleichlautende Funkanlage zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX C – Strudengau“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 14.05.2012, KOA 4.230/12-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 25.11.2013, KOA 4.230/13-002) auf Grund der Räumung des 700 MHz-Bandes abgeändert und bewilligt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Straferkenntnis wegen Nichtvorlage des Berichts hinsichtlich der Förderung europäischer Werke
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Ükap „INNSBRUCK 6 (Schlotthof) 92,9 MHz“, „JENBACH 3 (Kanzelkehre) 104,1 MHz“, „KUFSTEIN 2 (Thierberg) 90,0 MHz“ und „WÖRGL 4 (Werlberg) 91,4 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Tiroler Oberland und Außerfern“