Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF im Fernsehprogramm ORF 2 am 30.12.2019
a. im Rahmen der von ca. 11:59:13 bis ca. 12:03:22 Uhr ausgestrahlten Präsentation von „Wissenschaft im ORF“ entgegen des Verbots in § 14 Abs. 7 ORF-G seine Hörfunkprogramme in einem seiner Fernsehprogramme beworben hat, ohne dass es sich um Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte handelte, und
b. die Bestimmung des § 16 Abs. 1 iVm Abs. 3 ORF-G dadurch verletzt hat, dass im Rahmen der Sendung „Gipfel-Sieg“ von ca. 12:03:22 bis ca. 12:47:22 Uhr unzulässige Produktplatzierungen ausgestrahlt wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"