Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Info-DIREKT VerlagsGmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese ihre Tätigkeit im Hinblick auf den unter „tiktok.com/@infodirekt“ (TikTok) zumindest seit 30.04.2020 und ihre Tätigkeit im Hinblick auf den unter „https://bit.ly/38xeuQ3“ (YouTube) zumindest seit 04.07.2015 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienst auf Abruf jeweils nicht binnen zwei Monaten nach deren Aufnahme bei der Regulierungsbehörde KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes