Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Info-DIREKT VerlagsGmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese ihre Tätigkeit im Hinblick auf den unter „tiktok.com/@infodirekt“ (TikTok) zumindest seit 30.04.2020 und ihre Tätigkeit im Hinblick auf den unter „https://bit.ly/38xeuQ3“ (YouTube) zumindest seit 04.07.2015 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienst auf Abruf jeweils nicht binnen zwei Monaten nach deren Aufnahme bei der Regulierungsbehörde KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"