• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    30.08.2022
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/22-106

Strafverfügung wegen Nichtanzeige audiovisueller Mediendienste auf Abruf

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Info-DIREKT VerlagsGmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese ihre Tätigkeit im Hinblick auf den unter „tiktok.com/@infodirekt“ (TikTok) zumindest seit 30.04.2020 und ihre Tätigkeit im Hinblick auf den unter „https://bit.ly/38xeuQ3“ (YouTube) zumindest seit 04.07.2015 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienst auf Abruf jeweils nicht binnen zwei Monaten nach deren Aufnahme bei der Regulierungsbehörde KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen