Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Info-DIREKT VerlagsGmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese ihre Tätigkeit im Hinblick auf den unter „tiktok.com/@infodirekt“ (TikTok) zumindest seit 30.04.2020 und ihre Tätigkeit im Hinblick auf den unter „https://bit.ly/38xeuQ3“ (YouTube) zumindest seit 04.07.2015 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienst auf Abruf jeweils nicht binnen zwei Monaten nach deren Aufnahme bei der Regulierungsbehörde KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"