Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunk nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF am 26.03.2021 im Rahmen des im Fernsehprogramm "ORF 2" ausgestrahlten Regionalfensters Tirol um ca. 18:59:43 Uhr durch Ausstrahlung eines auf dieses Regionalfenster beschränkten Werbespots die Bestimmung des § 14 Abs. 5 erster Satz ORF-G idF BGBl. I Nr. 10/2021, wonach Werbung in den Fernsehprogrammen des ORF nur österreichweit zulässig ist, verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“