Die KommAustria hat auf Antrag der ORS comm GmbH & Co KG gemäß § 12 und § 25 Abs. 3 AMD-G in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 die nachstehend angeführten Übertragungskapazitäten und gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G die gleichlautenden Funkanlagen, die jeweils durch die diesem Bescheid beigelegten und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblätter beschrieben sind, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX E“ gemäß dem Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 28.03.2013, KOA 4.260/13-002, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 10.04.2019, KOA 4.260/19-010) auf Grund der Räumung des 700 MHz-Bandes abgeändert und bewilligt.
Der Bescheid wurde mit dem Berichtigungsbescheid vom 07.11.2019, KOA 4.260/19-018, berichtigt.
Die Bescheide sind rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Bescheide entspricht nicht dem Original.