Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Melodie Express GmbH die Bestimmung gemäß § 6 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie am 02.11.2017 einen Wechsel der Satellitenfrequenz zur Verbreitung ihres Satellitenfernsehprogramms „Melodie TV“ von ASTRA 1KR 19,2° Ost, Transponder: 1.003, Frequenz: 11.244 MHz auf ASTRA 1KR 19,2° Ost, Transponder: 1.005, Frequenz: 11.273 MHz ohne vorherige Genehmigung der Regulierungsbehörde vorgenommen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes