Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Melodie Express GmbH die Bestimmung gemäß § 6 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie am 02.11.2017 einen Wechsel der Satellitenfrequenz zur Verbreitung ihres Satellitenfernsehprogramms „Melodie TV“ von ASTRA 1KR 19,2° Ost, Transponder: 1.003, Frequenz: 11.244 MHz auf ASTRA 1KR 19,2° Ost, Transponder: 1.005, Frequenz: 11.273 MHz ohne vorherige Genehmigung der Regulierungsbehörde vorgenommen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“