• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    22.10.2021
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 1.850/21-005

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF und seine Tochtergesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit §§ 35 bis 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 23.10.2020 im Hörfunkprogramm „FM4“ die Bestimmung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass er die ab ca. 20:55:12 Uhr ausgestrahlte Werbung nicht eindeutig durch akustische Mittel vom vorangegangenen redaktionellen Programm getrennt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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