Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF und seine Tochtergesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit §§ 35 bis 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 23.10.2020 im Hörfunkprogramm „FM4“ die Bestimmung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass er die ab ca. 20:55:12 Uhr ausgestrahlte Werbung nicht eindeutig durch akustische Mittel vom vorangegangenen redaktionellen Programm getrennt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“