Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft mbH die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 3 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie wesentliche Änderungen der Programmgattung und des zeitlichen Umfangs beim Fensterprogramm „SAT.1 Österreich“ vom 24.10.2022 bis zum 17.11.2022 ohne vorherige Genehmigung der Regulierungsbehörde vorgenommen hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von der SAT.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.06.2023, GZ W271 2271061-1/3Z, als unbegründet abgewiesen
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“