Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft mbH die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 3 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie wesentliche Änderungen der Programmgattung und des zeitlichen Umfangs beim Fensterprogramm „SAT.1 Österreich“ vom 24.10.2022 bis zum 17.11.2022 ohne vorherige Genehmigung der Regulierungsbehörde vorgenommen hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF