Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 29.04.2022 zwischen 18:57 und 19:21 Uhr im Fernsehprogramm "ORF 2" durch die Ausstrahlung desselben Werbespots für die Messe "AustroVin Tulln" sowohl in den regional im Bundesland Burgenland als auch in den regional im Bundesland Niederösterreich ausgestrahlten Sendungen (Regionalfenster) gegen die Bestimmung des § 14 Abs. 5 erster Satz iVm § 14 Abs. 5a erster Satz ORF-G verstoßen hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“