Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter festgestelt, dass die Kronehit Radio BetriebsgmbH (vormals Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH) als Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet „Niederösterreich“ die Bestimmung über Patronanzsendungen in § 19 Abs. 5 lit e Privatradiogesetz (PrR-G) dadurch verletzt hat, dass sie am 09.08.2004 um 07.01 Uhr eine gemäß § 19 Abs. 5 lit a PrR-G finanziell unterstützte Nachrichtensendung gesendet hat.
Der Bundeskommunikationssenat hat diesen Bescheid mit Berufungsentscheidung vom 23.6.2005, GZ 611.001/0005-BKS/2005, aufgehoben, da keine Rechtsverletzung vorlag. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen