Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter festgestelt, dass die Kronehit Radio BetriebsgmbH (vormals Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH) als Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet „Niederösterreich“ die Bestimmung über Patronanzsendungen in § 19 Abs. 5 lit e Privatradiogesetz (PrR-G) dadurch verletzt hat, dass sie am 09.08.2004 um 07.01 Uhr eine gemäß § 19 Abs. 5 lit a PrR-G finanziell unterstützte Nachrichtensendung gesendet hat.
Der Bundeskommunikationssenat hat diesen Bescheid mit Berufungsentscheidung vom 23.6.2005, GZ 611.001/0005-BKS/2005, aufgehoben, da keine Rechtsverletzung vorlag. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“