Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die FASHION TV Programmgesellschaft mbH die Bestimmung gemäß § 6 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie einen am 14.06.2019 durchgeführten Wechsel der Verbreitung ihres Satellitenfernsehprogramms „Fashion TV“ von EUTELSAT Hot Bird 13D, 13° Ost, Polarisation horizontal, Transponder 117, Frequenz 10.853 MHz (SD und HD) auf EUTELSAT Hot Bird 13B, 13° Ost, Polarisation horizontal, Transponder 133, Frequenz 11.179 MHz (SD) und EUTELSAT 16A, 16° Ost, Polarisation horizontal, Frequenz 11.303 MHz, DVB-S2 (HD) vorgenommen hat, ohne dies der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“