Der Beschuldigte hat es von jedenfalls 01.12.2020 bis 31.01.2022 unterlassen, die Tätigkeit als Anbieter des unter der Internetadresse https://www.youtube.com/channel/UCqQKX1fGUnsX1KGJzUJnuhA bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Polsen kocht pannonisch s’Beste“ gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“