Die KommAustria hat den Antrag gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 8 AVG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die Beschwerde mit Beschluss vom 06.05.2024, W290 2263529-1/3E, als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wurde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der VwGH hat dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 03.07.2024, Ra 2024/03/0071-7, stattgegeben.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 16.09.2024, E 2377/2024-5, abgelehnt.
Der VwGH hat die Revision mit Beschluss vom 03.12.2024, Ra 2024/03/0120-9, zurückgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“