• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    24.10.2022
  • Unterkategorie
    Sonstiges
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 11.260/22-011

Abweisung des Antrags gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 8 AVG

Die KommAustria hat den Antrag gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 8 AVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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