Die KommAustria hat den Antrag gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 8 AVG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die Beschwerde mit Beschluss vom 06.05.2024, W290 2263529-1/3E, als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wurde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der VwGH hat dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 03.07.2024, Ra 2024/03/0071-7, stattgegeben.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 16.09.2024, E 2377/2024-5, abgelehnt.
Der VwGH hat die Revision mit Beschluss vom 03.12.2024, Ra 2024/03/0120-9, zurückgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes