• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    24.10.2022
  • Unterkategorie
    Sonstiges
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 11.260/22-011

Abweisung des Antrags gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 8 AVG

Die KommAustria hat den Antrag gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 8 AVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat die Beschwerde mit Beschluss vom 06.05.2024, W290 2263529-1/3E, als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wurde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Der VwGH hat dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 03.07.2024, Ra 2024/03/0071-7, stattgegeben.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 16.09.2024, E 2377/2024-5, abgelehnt.

Der VwGH hat die Revision mit Beschluss vom 03.12.2024, Ra 2024/03/0120-9, zurückgewiesen.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen