Der Beschuldigte hat als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Burgenländisches Kommunalfernsehen KG und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die Burgenländisches Kommunalfernsehen KG als Anbieterin des unter http://bkftv.at/category/filmbeitrag/ bereitgestellten Abrufdienstes „BKF-TV“ am 27.11.2020
a. gegen die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G verstoßen hat, indem sie die Videos „Schenken und Müll vermeiden“, „Weihnachtsbeleuchtung in Zuberbach“ und „Weihnachtshaus Bad Tatzmannsdorf“ als Produktplatzierungen beinhaltend gekennzeichnet hat, obwohl keine Produktplatzierungen vorlagen und
b. gegen die Bestimmung des § 31 Abs. 1 AMD-G verstoßen hat, indem sie die nicht werblichen Videos „Schenken und Müll vermeiden“, „Weihnachtsbeleuchtung in Zuberbach“ als Werbung gekennzeichnet hat und das Video „Weihnachtshaus Bad Tatzmannsdorf“ nicht eindeutig als Werbung erkennbar war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“