Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter aufgrund eines Werbebeobachtungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die Welle 1 Oberösterreich GmbH als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum" ausgestrahlten Hörfunkprogramms "Radio Steyr" am 09.09.2020 die Bestimmungen des § 19 Abs. 4 lit. b PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie von ca. 07:38:05 Uhr bis ca. 07:39:43 Uhr Schleichwerbung für die "Sommerrodelbahn Dürrnberg" ausgestrahlt hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.07.2023, W194 2247698-1/4E, als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF