Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 09.09.2020 im Rahmen des im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Regionalfensters Oberösterreich
1. um ca. 18:59:56 Uhr durch die Trennung eines Programmhinweises auf eine am folgenden Tag im regionalen Hörfunkprogramm „Radio Oberösterreich“ des ORF ausgestrahlte Sendung vom anschließenden, nicht werblich gestalteten Sponsorhinweis mittels eines Werbetrenners gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G verstoßen hat, sowie
2. durch die werbewirksame Platzierung des Logos von „Raiffeisen“ im Rahmen des von ca. 19:13:05 bis ca. 19:13:58 Uhr in der Sendung „Oberösterreich heute“ gesendeten Beitrags „Sicher mit ‚Sumsi‘ – Rucksack-Aktion“ gegen § 16 Abs. 1 ORF-G verstoßen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“