Die KommAustria hat gemäß § iVm 4 §§ 1 bis 3 AuskunftspflichtG sowie Art. 20 Abs. 3 B-VG festgestellt, dass die begehrte Auskunft dem Anspruch auf Auskunftserteilung nicht unterliegt und die Auskunft daher nicht erteilt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen