Die KommAustria hat gemäß § iVm 4 §§ 1 bis 3 AuskunftspflichtG sowie Art. 20 Abs. 3 B-VG festgestellt, dass die begehrte Auskunft dem Anspruch auf Auskunftserteilung nicht unterliegt und die Auskunft daher nicht erteilt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes