Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Styria Content Creation GmbH & Co KG als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „JoomBoos TV“ im Rahmen der am 25.02.2019 unter der URL „https://www.youtube.com/watch?v=S7NaHTstmSs“ zum Abruf bereitgestellten Sendung „DANIELE NEGRONI GEHT ZU BODEN – Austria Video Award 2018“ die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass diese nicht an ihrem Anfang und an ihrem Ende durch einen Hinweis auf die enthaltene Produktplatzierung gekennzeichnet war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“