Die KommAustria hat aufgrund des Antrages der BLM Marketing & Event Gesellschaft der Österreichischen Fußball-Bundesliga m.b.H., vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG, gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem bereitgestellten Angebot „InstagramTV oesterreichische.bundesliga“, abrufbar unter https://www.instagram.com/oesterreichische.bundesliga, um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"