Die KommAustria hat aufgrund des Antrages der BLM Marketing & Event Gesellschaft der Österreichischen Fußball-Bundesliga m.b.H., vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG, gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem bereitgestellten Angebot „InstagramTV oesterreichische.bundesliga“, abrufbar unter https://www.instagram.com/oesterreichische.bundesliga, um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"