Die KommAustria hat aufgrund des Antrages der BLM Marketing & Event Gesellschaft der Österreichischen Fußball-Bundesliga m.b.H., vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG, gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem bereitgestellten Angebot „InstagramTV oesterreichische.bundesliga“, abrufbar unter https://www.instagram.com/oesterreichische.bundesliga, um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes