1. Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die missMEDIA GmbH die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Youtube Channel missmagazin“ die Aufzeichnungen der Sendungen
a. SOIA / SOUNDZIMMER 04
https://www.youtube.com/watch?v=yW6VIj73s0U, und
b. Tryout: Alexa vs Siri – Das Duell der Sprachassistenten
https://www.youtube.com/watch?v=oSrW02t5uTk&t=13s
der KommAustria nicht binnen der gesetzten Frist von drei Tagen vorgelegt hat.
2. Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wurde festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“