Die KommAustria hat über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.270/13-001, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX F“, gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit der Aufnahme des Fernsehprogramms „Nickelodeon“ (samt Zusatzdienst „Teletext“) in das Programmbouquet und dem Wegfall des Programms „Deluxe Music“ (samt Zusatzdiensten) den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“
Verletzung von Werbebestimmungen
Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung ""Happy Birthday Mozart‘ Dinner & Concert“
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber