Die Beschwerde wird gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 4 Abs. 5 und 6 iVm § 10 Abs. 5 und 6 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 55/2014, als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Freiheitlichen Partei Österreichs das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 05.10.2018, W120 2102408-1/4E, den Bescheid der KommAustria bestätigt und die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G