Die Beschwerde wird gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 4 Abs. 5 und 6 iVm § 10 Abs. 5 und 6 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 55/2014, als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Freiheitlichen Partei Österreichs das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 05.10.2018, W120 2102408-1/4E, den Bescheid der KommAustria bestätigt und die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G