Die Beschwerde wird gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 4 Abs. 5 und 6 iVm § 10 Abs. 5 und 6 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 55/2014, als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Freiheitlichen Partei Österreichs das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 05.10.2018, W120 2102408-1/4E, den Bescheid der KommAustria bestätigt und die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“