1. Die KommAustria hat gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 3 lit. a und 37 Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF
a. die Bestimmungen des § 4e Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 ORF-G iVm § 5a ORF-G verletzt und den durch die Angebotskonzepte für „oesterreich.ORF.at“ (Stand 09.06.2019) und „TVthek.ORF.at“ (Stand 02.07.2019) gezogenen Rahmen nicht entsprochen hat, indem er in den Online-Angeboten „TVthek.ORF.at“ und „tirol.ORF.at“ Sendungen als Livestream und danach als Video on Demand (VoD) bereitgestellt hat, ohne dass diese eine in den Programmen des Hörfunks oder des Fernsehens nach § 3 Abs. 1 und 8 ORF-G ausgestrahlte Sendung begleitet haben;
b. die Bestimmung des § 4e Abs. 3 zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass bei dem in den Online-Angeboten „TVthek.ORF.at“ und „tirol.ORF.at“ bereitgestellten Livestream und VoD zur Veranstaltung „Tirol am Beat – Pop meets Jazz“ vom 02.09.2021 fehlerhafte Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden, womit nicht ersichtlich war, welche Sendung von den dargestellten Inhalten begleitet werden sollte;
c. die Bestimmung des § 4e Abs. 3 zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass bei dem in den Online-Angeboten „TVthek.ORF.at“ und „tirol.ORF.at“ bereitgestellten Livestream und VoD zur Veranstaltung „Der Silberfuchs meiner Mutter“ vom 09.09.2021 keine Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden, womit nicht ersichtlich war, welche Sendung von den dargestellten Inhalten begleitet werden sollte;
d. die Bestimmung des § 6 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er jedenfalls von 26.09.2020 bis 26.06.2021 im Rahmen des Online-Angebots „tirol.ORF.at“ in der Rubrik „Studio 3“ und den dort verlinkten Seiten im Online-Angebot „TVthek.ORF.at“ ein regelmäßig bereitgestelltes und strukturiertes Angebot im Sinne des § 4f Abs. 1 ORF-G, bestehend aus Liveübertragungen von Veranstaltungen, die keinen Sendungsbezug im Sinne von § 4e Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 ORF-G aufgewiesen haben, und deren anschließende Verfügbarmachung zum Abruf, zur Verfügung gestellt hat, ohne dass vorab eine Genehmigung durch die KommAustria gemäß § 6b ORF-G eingeholt wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 06.05.2024, W290 2263530-1/3E, als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis wurde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der VwGH hat dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 03.07.2024, Ra 2024/03/0071-7, stattgegeben.
Der VwGH hat die Revision mit Beschluss vom 03.12.2024, Ra 2024/03/0071-9, zurückgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“
Verletzung von Werbebestimmungen
Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung ""Happy Birthday Mozart‘ Dinner & Concert“
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber