Die Beschuldigte hat als Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Pädagogischen Hochschule Steiermark und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche zu verantworten, dass die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Pädagogischen Hochschule Steiermark in 8010 Graz, Hasnerplatz 12, innerhalb des Zeitraums von 01.07.2018 bis 15.07.2018 sowie in der mit Schreiben vom 23.07.2018, KOA 13.250/18-004, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 27.07.2018 bis 24.08.2018, Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"