• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    25.11.2021
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    SAT.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft mbH
  • GZ
    KOA 2.300/21-069

Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige einer Eigentumsänderung

Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die die Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft mbH die Bestimmung gemäß § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie

a.) die spätestens bis zum 09.08.2019 durch Verschiebungen der Beteiligungsverhältnisse zu

o 75,41% Streubesitz
o 9,98% Capital Group Companies Inc. (darin 2,85% The Income Fund of America und 4,997% Capital World Growth and Income Fund)
o 7,46% Mediaset S.p.A.
o 4,18% BlackRock Inc.
o 2,97% Eigenbesitz,

b.) die spätestens bis zum 18.10.2019 durch Erhöhung der Anteile der Czech Media Invest (CMI) Group auf 4,07%,

c.) die im November 2019 durch Erhöhung der Anteile der Mediaset S.p.A. auf 15,1%, sowie

d.) die spätestens bis zum 24.04.2020 durch Erhöhung der Anteile der Mediaset S.p.A. auf 24,2%

erfolgten Änderungen in den Anteilsverhältnissen der ProSiebenSat.1 Media SE und somit in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen