Die KommAustria hat auf Antrag der Welle 1 Graz Der Rocksender GmbH vom 23.08.2022 gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass nach Abtretung sämtlicher (100%) der sich im Eigentum von Mag. Stephan Prähauser, befindlichen Anteile an die Medien Union GmbH Wien, weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes