Gemäß § 25 PrR-G entscheidet die Regulierungsbehörde über behauptete Verletzungen auch auf Grund von Beschwerden einer Person, die durch diese Rechtsverletzungen unmittelbar geschädigt zu sein behauptet. Die Kernfragen dieses Bescheides behandeln das Thema der Beschwerdelegitimation anderer Hörfunkveranstalter (Konkurrenten) im Hinblick auf die gesetzlichen Erfordernisse gemäß §§ 17 und 22 PrR-G. Die KommAustria hat die gegenständliche Beschwerde zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer als Inhaber einer Ausbildungszulassung, in dessen Programm Werbung unzulässig ist, keine unmittelbare Schädigung darlegen konnte.
Die gegen die Entscheidung der KommAustria erhobene Berufung wurde vom Bundeskommunikationssenat mit Bescheid vom 6.11.2002, GZ 611.112/001-BKS/2002, als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der KommAustria vollinhaltlich bestätigt.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“