Die KommAustria hat die am 25.02.2019 bei ihr eingelangte Anzeige von A betreffend
a) https://www.twitch.tv/sportnull
b) https://www.youtube.com/channel/UCA5knOJthZJGzpdGE1RgaiA
c) den auf Twitter unter https://twitter.com/sportnull1 bereitgestellten Dienst „SportNull“
d) den auf Instagram unter https://www.instagram.com/sportnull/ bereitgestellte Dienst „sportnull“
gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.