Die KommAustria hat die am 25.02.2019 bei ihr eingelangte Anzeige von A betreffend
a) https://www.twitch.tv/sportnull
b) https://www.youtube.com/channel/UCA5knOJthZJGzpdGE1RgaiA
c) den auf Twitter unter https://twitter.com/sportnull1 bereitgestellten Dienst „SportNull“
d) den auf Instagram unter https://www.instagram.com/sportnull/ bereitgestellte Dienst „sportnull“
gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"