Der Beschuldigte hat es im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 unterlassen, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „Sport-TV Youtube“ und „Sport-TV“ vorzunehmen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die Beschwerde gegen den Bescheid der KommAustria, KOA 1.960/23-091, mit Erkenntnis vom 20.12.2023, GZ W282 2277265-1/11E, als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“