Die KommAustria hat aufgrund des Antrages von A gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Twitch Kanal unter https://www.twitch.tv/lordkeische derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes