Die KommAustria hat auf Antrag der dm drogerie Markt GmbH vom 04.10.2021 gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem im Rahmen des Live-Shopping-Kanals angebotenen Livestream sowie dem Video-on-Demand Angebot nicht um audiovisuelle Mediendienste im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes