Die KommAustria hat auf Antrag der dm drogerie Markt GmbH vom 04.10.2021 gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem im Rahmen des Live-Shopping-Kanals angebotenen Livestream sowie dem Video-on-Demand Angebot nicht um audiovisuelle Mediendienste im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.