Die KommAustria hat auf Antrag der dm drogerie Markt GmbH vom 04.10.2021 gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem im Rahmen des Live-Shopping-Kanals angebotenen Livestream sowie dem Video-on-Demand Angebot nicht um audiovisuelle Mediendienste im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes