Die Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieses Rechtsträgers zu verantworten, dass die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft innerhalb des Zeitraums von 01.04.2019 bis 15.04.2019 sowie in der mit Schreiben vom 23.04.2019, KOA 13.250/19-002, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 30.04.2019 bis 28.05.2019, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF