Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die P3-Kabel-News GmbH als Veranstalterin eines anzeigepflichtigen Fernsehprogrammes und als Anbieterin eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 7 letzter Halbsatz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Änderung der Eigentumsverhältnisse durch die per Notariatsakt vom 18.02.2020 durchgeführte Verschmelzung der Raiffeisendruckerei Gesellschaft m.b.H. als übertragende Gesellschaft mit der AV-Holding Beteiligungs GmbH als übernehmende Gesellschaft nicht bis zum 31.12.2020 bekanntgegeben hat und insoweit für das Jahr 2020 keine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"