Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Werner Margreiter Gesellschaft m.b.H die Bestimmung § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Kabelfernsehprogramme „info.reg“ und „Infokanal“ zumindest seit 15.09.2008 betreibt und nicht spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.