Die KommAustria hat aufgrund der Anzeige der 4M Digital Media OG vom 05.07.2019 gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass auch nach Abtretung der Anteile von Mag. Marco Schwaiger und Dipl.-Ing. Mario Schwaiger an der 4M Digital Media OG an die RE1 Digital Media GmbH weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes