Die KommAustria hat aufgrund der Anzeige der 4M Digital Media OG vom 05.07.2019 gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass auch nach Abtretung der Anteile von Mag. Marco Schwaiger und Dipl.-Ing. Mario Schwaiger an der 4M Digital Media OG an die RE1 Digital Media GmbH weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"