Der Beschuldigte hat es von jedenfalls 22.05.2019 bis 05.08.2019 unterlassen, die Tätigkeit als Anbieter des unter den Internetadressen https://www.sport-tv.news und https://www.youtube.com/channel/UC-J9Pgx-Tb_IcWkoWuwzBgg bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes