Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Matthias Alfred Exl, MBA, Lanaprinzip Publishing e.U., die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Lanaprinzip“ seit jedenfalls März 2020 bereitgestellt hat und diese Tätigkeit der KommAustria nicht spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme, sondern erst am 28.04.2020 angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
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